Allgemeine Geschaeftsbedingungen (AGB)

Stand: Oktober 2017

I. Geltungsbereich

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lock Your World GmbH & Co. KG (im Folgenden »LYW«) gelten ausschließlich. Von unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringen.

  2. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen, welche im Zusammenhang mit der Beratung, dem Verkauf, der Planung/Entwicklung, der Lieferung und dem Einbau von »LYW«-Schließsystemen anfallen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, und zwar in der jeweils gültigen Fassung.


II. Vertragsschluss

  1. Unsere Preisangaben für den Verkauf von »LYW«-Waren in Katalogen, Preislisten etc. sind unverbindlich. Ein konkretes Angebot liegt erst dann vor, wenn

    a) ein Kunde auf der Grundlage dieser Angaben eine Bestellung aufgibt. Der Vertragsschluss erfolgt mit Bestätigung der Bestellung durch LYW innerhalb von 14 Tagen oder

    b) LYW für den Kunden ein konkretes Angebot erstellt. Dieses ist vom Kunden innerhalb eines Monats anzunehmen, womit der Vertrag zustande kommt. Nach Ablauf eines Monats hält LYW sich an das Angebot nicht mehr gebunden; es ist ein neues Angebot einzuholen. Haben sich die Parteien auf eine andere Frist verständigt, gilt diese.

  2. Sollte der Kunde nicht nur »LYW«-Waren kaufen wollen, sondern darüber hinaus den Einbau derselben wünschen, unterbreitet LYW ihm ein entsprechendes Angebot, das ebenfalls innerhalb eines Monats anzunehmen ist. Haben sich die Parteien auf eine andere Frist verständigt, gilt diese.


III. Preise, Versand- und Verpackungskosten, Zahlungsbedingungen

  1. Alle von LYW genannten Preise sind Nettopreise. Die anfallende Umsatzsteuer kommt hinzu und ist vom Kunden zu tragen.

  2. Die Versandkosten einschließlich eventueller Steuern, Zölle oder sonstiger öffentlicher Abgaben etc. sind ebenso wie Versicherungs- und Verpackungskosten nicht in dem Kaufpreis für die »LYW«-Waren enthalten. Sie werden im Falle des Vertragsschlusses nach Ziffer II 1 a) in dem Bestätigungsschreiben aufgeführt oder bei Erstellung eines Angebotes von LYW entsprechend Ziffer II 1  b) im Angebot benannt. Der Versand erfolgt versichert per Post/DPD/Spedition.

  3. Der Kaufpreis ist innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen. Eine rechtzeitige Zahlung liegt nur vor, wenn der Rechnungsbetrag bei LYW innerhalb der genannten Frist eingegangen ist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, gerät der Kunde in Verzug. In diesem Fall werden Verzugszinsen i.H. v. 8 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist dadurch nicht ausgeschlossen.
    Bei Neukunden behält LYW sich vor, Vorkasse zu verlangen.
    Zum Abzug von Skonto ist der Kunde ohne entsprechende vorherige Vereinbarung nicht berechtigt.


IV. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Unsicherheitseinrede

  1. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn seine Gegenansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.

  2. Wird nach Abschluss des Kaufvertrages erkennbar, dass die Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, ist LYW zur Leistungsverweigerung berechtigt, es sei denn, der Kunde leistet Sicherheit. Bewirkt der Kunde innerhalb einer angemessenen, ihm gesetzten Frist die Kaufpreiszahlung nicht und leistet er auch keine Sicherheit, kann LYW vom Vertrag zurücktreten.


V. Mitwirkungspflicht des Kunden

  1. Der Kunde hat bei Bestellung der Ware sämtliche Anforderungen an die Schließsysteme umfassend und zutreffend darzulegen. Dies gilt insbesondere für die technischen Gegebenheiten und die Einsatzorte/-modalitäten sowie den gewünschten Lieferzeitpunkt.

    Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass sämtliche tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen sind, dass eine fristgerechte und reibungslose Lieferung erfolgen kann.


VI. Erfüllungsort, Gefahrenübergang

  1. Erfüllungsort ist der Sitz von LYW, Gewerbestraße 25, 63619 Bad Orb.

  2. Soll die Ware an einen anderen Ort versandt werden (Versendungskauf), so erfolgt dies auf Kosten des Kunden, wie in Ziffer III 2 geregelt.

  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlusts sowie der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ihrer Übergabe an den Kunden auf diesen über. Wird die Ware entsprechend Abs. 2 an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, geht die beschriebene Gefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Beförderer (Postunternehmen, Spediteur etc.) über.

  4. Schuldet LYW nicht nur die Übergabe der Kaufsache, sondern aufgrund einer entsprechenden Regelung bei Vertragsschluss (Ziffer II 2) auch den Einbau der »LYW«-Ware, so findet der Gefahrübergang bei Abnahme statt. Die Abnahme erfolgt in einer von LYW angemessen zu bestimmenden Frist. Kommt der Kunde seiner Abnahmepflicht nicht nach, gilt die Abnahme mit Ablauf der Frist als erfolgt.


VII. Lieferung, Verzug, höhere Gewalt, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Die Lieferung bzw. der Einbau der »LYW«-Ware erfolgt nach Absprache.

  2. LYW ist zur Teillieferung berechtigt, sofern diese für den Kunden zumutbar ist.

  3. Kommt der Kunde in Annahme- bzw. Abnahmeverzug oder verletzt er schuldhaft die Mitwirkungspflichten nach Ziffer V oder sonstige Mitwirkungspflichten, so ist LYW berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen bzw. entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser sich in Annahme-/Abnahmeverzug befindet.

  4. Sollte LYW aufgrund höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse wie z. B. Streik oder Rohstoffmangel, die LYW bei Vertragsabschluss nicht kannte und nicht kennen musste, Lieferfristen nicht einhalten können, wird LYW den Kunden informieren und den voraussichtlich neuen Liefer-/Montagezeitpunkt nennen. Dieser Zeitpunkt liegt maximal drei Monate nach dem ursprünglichen Datum. LYW ist im Falle länger als drei Monate andauernder höherer Gewalt oder ähnlicher Ereignisse berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden im Falle des Rücktritts zurückerstattet. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden besteht nicht.

  5. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.


VIII. Mängelgewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflichten

  1. Die »LYW«-Waren sind vertragsgerecht, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Dies ist der Fall, wenn die Ware die in den Produktbeschreibungen von LYW genannten Eigenschaften hat.

  2. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte »LYW«-Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, so ist LYW zunächst befugt, Nacherfüllung zu leisten. LYW kann dabei wählen, ob der Mangel durch Nachbesserung (Mangelbeseitigung) oder durch Nachlieferung (Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache) behoben werden soll. Es wird dem Kunden jedoch ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung zu mindern, also die Vergütung herabzusetzen, oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

  4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt LYW, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen als unbegründet heraus, hat der Kunde die entstandenen Kosten LYW zu ersetzen. LYW trägt nur im Falle eines tatsächlich vorliegenden Mangels die Kosten des Aus- und Einbaus.


IX. Sonstige Haftung

  1. LYW haftet für sonstige Schäden nur, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

  2. LYW haftet jedoch auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit bei

    a) Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit entstanden sind,

    b) Schäden wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte »Kardinalspflichten«). Im Falle einfacher oder grober Fahrlässigkeit ist die Schadensersatzhaftung hierbei jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

  3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

  4. Soweit die Haftung von LYW ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


X. Eigentumsvorbehalt

  1. LYW behält sich das Eigentum an den gelieferten »LYW«-Waren bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen vor, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ergeben.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten hat der Kunde soweit erforderlich auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen oder durchführen zu lassen.

  3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt LYW jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Diese Abtretung ist unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. LYW nimmt diese Abtretung hiermit an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Diese Berechtigung erlischt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht nachkommt oder wenn er in Zahlungsverzug gerät. Sie erlischt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. In diesen Fällen ist LYW berechtigt, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, LYW alle zum Einzug erforderlichen Informationen zu erteilen und die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist in diesem Falle weiter verpflichtet, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offen zu legen.

  4. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei (versuchten) Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Kunde verpflichtet, LYW unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde ist in diesem Falle weiter verpflichtet, LYW bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte umfassend zu unterstützen, insbesondere LYW die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  5. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der Kaufsache durch den Kunden wird stets namens und im Auftrag von LYW vorgenommen. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der Kaufsache an der verarbeiteten, umgebildeten bzw. verbundenen Sache fort. Wird die Kaufsache mit anderen, LYW nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet etc., so erwirbt LYW das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der jeweiligen Kaufsache zu dem Wert der anderen verarbeiteten etc. Gegen¬stände zum Zeitpunkt der Verarbeitung etc..

    Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

  6. LYW verpflichtet sich, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert des Vorbehaltseigentums die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LYW.


XI. Verjährung

  1. Mängelgewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren in zwölf Monaten nach Übergabe bzw. im Falle des Einbaus nach Abnahme der gekauften Ware.

  2. Die Verjährung des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.


XII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts (CISG).

  2. Gerichtsstand ist Sitz von LYW, Gewerbestraße 25 in 63619 Bad Orb.
Anschrift
Steinbach & Vollmann GmbH
Parkstraße 11
42579 Heiligenhaus
+49 2056 14-0
+49 2056 14-251